Die 1005. Sitzung des Bundesrates

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1005. Bundesrat
28. Mai 2021

Die 1005. Sitzung des Bundesrates

Kurz berichtet

Ausgewählte Ergebnisse der 1005. Sitzung des Bundesrates am 28. Mai 2021

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Klimaschutzgesetz

Die Gesetzesänderung dient dazu, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 umzusetzen. Danach fehlt eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031. Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Der Entwurf sieht demnach neue nationale Klimaschutzziele vor. So wird das bestehende nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent erhöht, für das Jahr 2040 gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen weist das Bundesverfassungsgericht in der Begründung der Entscheidung generell – und damit auch für die Minderungsziele bis zum Jahr 2030 darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werde müssten und dann Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden würden.

Änderungen bei der Corona-Notbremse

Der Bundesrat hat Änderungen an der Corona-Notbremse des Bundes zugestimmt. Das Gesetz enthält im Wesentlichen Präzisierungen der bestehenden Regelungen. Für Hochschulen führt das Gesetz Ausnahmen von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ein. Die Verpflichtung gilt ab einer Inzidenz von 100 vor allem für Schulen. Hochschulen sollen davon ausgenommen sein. Weitere Regelungen betreffen die praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen sowie die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind. Desweiteren müssen Kinder zwischen 6 und 16 Jahren keine FFP2-Masken mehr tragen; für sie genügt wie vormals ein einfacher Mund-Nasen-Schutz. Apotheker erhalten neben Ärzten die Befugnis, Nachtrgungen im Impfpass vorzunehmen. dies erleichtert nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise. Ein Strafverschärfung gibt es bei gefälschten Impfangaben. Wer unrichtige Impf- oder Testbescheinigungen ausstellt, muss in Zukunft mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Wer gefälschte Bescheinigungen verwendet, muss mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen. Konkreter fasst das Gesetz die Voraussetzungen für Coronatests vor Flugreisen. Mit der Testung vor dem Abflug soll er Gesetzgeber die Wahrscheinlichkeit senken, dass Fluggäste einander anstecken können. Mit einer ebenfalls gefassten Entschließung fordert der Bundesrat die Bunderegierung auf, die Vorschriften zum Nachweis der Masernimpfung, gerade bei Kleinkindern, praxistauglicher auszugestalten und die Bürokratielast zu senken.

Ganztagsbetreuung

Der Bundesrat hat zu einem gesetzentwurf der Bundesregierung zu Ganztagsbetreuung Stellung genommen. Er beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026. Ab August 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat. Dazu wird das Achten Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände beabsichtigt der Bund Finanzhilfen im Umfang von insgesamt bis zu 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2020 hat der Bundeshaushalt dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ 2,5 Mrd. Euro eingerichtet. Davon stehen bis zu 750 Mio. € im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zur Verfügung. Die hieraus bis zum 31.12.2021 nicht verausgabten Bundesmittel werden ebenfalls dem Zwecke des Ganztagsfinanzhilfegesetzes zugeführt. Im Jahr 2021 stellt der Bund dem Sondervermögen zusätzlich 1 Milliarde Euro bereit. Die Länder begrüßen den Gesetzentwurf und unterstützen das Ziel, einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ab 2026 stufenweise einzuführen. Gleichzeitig weisen auf die enormen Folgekosten bei Ländern und Gemeinden hin. Der Bundesrat verlangt eine soldie Bezifferung der zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten. Gleichzeitig ist eine größere finanzielle Beteiligung von Seiten des Bundes erforderlich. Fördermittel sollen zudem nicht allein nur für bauliche Maßnahmen, sondern auch für Ausstattung verwendet werden können.

Baulandmobilisierungsgesetz

Bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zu erhalten ist eine der vordringlichsten aktuellen sozialpolitischen Fragestellungen. Das Gesetz sieht vor, die Kommunen bei den Vorkaufsrechten zu stärken, von denen sie in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten in stärkerem Maße Gebrauch machen können und Brachflächen mit Baulücken leichter für die Bebauung genutzt werden können. Auch könne die Gemeidnden festlegen, dass neue Wohnungen die für die soziale Wohnraumförderung geltenden baulichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Gemeidnen erhalten zudem zunächst befristet bis Ende 2025 das Recht, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu untersagen. Im Bauplanungsrecht wird für den Außenbereich zudem mit dem „Dörfliche Wohngebiet“ eine neue Baugebietskategorie eingeführt. Dies soll eine Kombination Miteinander von Wohnen und landwirtschaftlicher Nebenerwerbsnutzung erleichtern. Auf Initiative Nordrhein-Westfalens hat der Bundesrat ferner eine Entschließung gefasst. Er fordert darin Regelungen, die den Umbau von Ställen im Sinne des Tierwohls baurechtlich erleichtern. Im Tierschutzrecht waren vor kurzem weitergehende Tierschutzvorschriften für Stallanlagen beschlossen worden, ohne die baurechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.

Ende des Kükentötens

Deutschland ebendet das Töten männlicher Küken. ein entsprechendes Gesetz hat den Bundesrat passiert. Für 2019 weist das Statistische Bundesamt rund 45 Mio. geschlüpfte sog. „Gebrauchslegeküken“ aus. „Gebrauchslegeküken“ sind weibliche Küken, die nach der Aufzucht als Legehennen genutzt werden und daher überwiegend aus Zuchtlinien stammen, die anders als Zweinutzungsrassen speziell auf das Ziel einer hohen Legeleistung ausgerichtet sind. In solchen Zuchtlinien schlüpfen neben 45 Mio. Gebrauchslegeküken auch rund 45 Mio. männliche Küken. Diese Küken werden bei den Produzenten aus wirtschaftlichen Gründen aussortiert, da Hähne keine Eier legen und sich die Hähne aus diesen Zuchtlinien wegen ihrer geringen Mastleistung nicht als Masthühner eignen. Aus diesem Grund wurde die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz nach dem Schlupf in den Brütereien getötet. Nach einem urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das wirtschaftliche Interesse an Hennen, die speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchtet sind, keinen vernünftiger Grund im sinned es Tierschutzgesetzes der männlichen Küken dar. Das Gesetz sieht ein entsprechendes Verbot der Tötung männlicher Küken ab 2022 vor. Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass ab dem 1. Januar 2024 nach der Geschlechtsbestimmung im Hühnerei ab dem 7. Bebrütungstag am Hühnerei kein Eingriff mehr vorgenommen werden bzw. kein Abbruch des Brutvorganges erfolgen darf, der den Tod des Hühnerembryos verursacht. Beide Verbote treten nicht sofort und auch nicht gleichzeitig in Kraft. Es wird eine Regelung zu einem gestuften Inkrafttreten getroffen: Das Verbot für die Tötung von Hühnerküken tritt am 01.01.2022 in Kraft, das Verbot für die Eingriffe am Hühnerei und für den Abbruch des Brutvorgangs erst am 1. Januar 2024. Es ist zu erwarten, dass sich Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vor dem 7. Bebrütungstag ab Ende 2023 etablieren lassen oder weitere Technologien bis dahin eine Marktreife erlangen können. Jedoch kann aufgrund des Standes der Technik zum jetzigen Zeitpunkt nicht sichergestellt werden, dass entsprechende Verfahren allen Marktteilnehmern bis zum 1. Januar 2024 zur Verfügung stehen.

 

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