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Foto: Landesvertretung NRW | M. Setzpfandt
7. Mai 2021
Die 1004. Sitzung des Bundesrates
Kurz berichtet
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ist eine in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe lange erwarteten Reform insbesondere des SGB VIII. Ziel des Reformvorhabens ist es, die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiter zu entwickeln, damit diese auch in Zukunft ihrem komplexen Handlungsauftrag gegenüber allen jungen Menschen gerecht werden kann. Der Entwurf enthält Regelungen zu zentralen Themenkomplexen wie einem besseren Kinder- und Jugendschutz, der Stärkung von Kindern, Jugendlichen und Familien in Hilfen zur Erziehung und Pflegefamilien, Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen, mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. In einer ersten Beratung hatte der Bundesrat über 70 Stellungnahmepunkte zum Gesetzentwurf abgegeben, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren überwiegend nicht berücksichtgt wurden. Nordrhein-Westfalens Kinderminister Joachim Stamp sagte Plenum, dass er die Ziele des Gesetzes uneingeschränkt teile. Gleichzeitig kritisierte er aber, dass zahlreiche wichtige fachliche Hinweise der Länder ungehört blieben, die zudem früher und intensiver hätten beteiligt werden müssen. Kritisch äußerte sich Stamp auch zu der Weigerung des Bundes, sich an den immensen Folgekosten der Reform für Länder und Kommunen zu beteiligen. Nordrhein-Westfalen stimme deshalb dem Gesetz in der Erwartung zu, dass der Reformprozess konsequent fortgesetzt und die darin angelegte Evaluierung ernst genommen wird.
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzenwurf zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt Stellung genommen. Das Vorhaben verfolgt das Ziel, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern und Fälle der Behinderung von Betriebsratswahlen zu reduzieren, unter anderem durch eine Verbesserung des Kündigungsschutzes für gründungswillige Beschäftigte. Weitere Anpassungen betreffen die Digitalisierung. Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen und bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit im Betrieb ("Homeoffice") mitzubestimmen. Arbeitsminister Karl-Josef Laumann begrüßte die Initiative, das Betriebsverfassunsggesetz zukunftsfester zu gestalten. „Wir brauchen mehr und nicht weniger Mitbestimmung. Die betriebliche Sozialpartnerschaft gehört zum Model der deutschen sozialen Marktwitrtschaft“, so der Minister. Die Arbeitswelt sei nicht statisch und entwickele sich weiter. Deswegen sei es richtig, auch die Möglichkeiten der Betriebsräte weiterzuentwickeln.
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz beriet der Bundesrat ein sehr komplexes Vorhaben. Ziel sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung von Wettbewerb sowie der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Für Nordrhein-Westfalen begrüßte Bauministerin Ina Scharrenbach vom Grunde her das Ziel, Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunkationsnetzen abzubauen, Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen, die flächendeckende Versorgung mit Telekomunikationsdiensten sicherzustellen und zugleich Anzeize für den Glasfasernetzausbau zu setzen. Insbesondere sei zu begrüßen, dass Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Interzugang erhalten sollen, der ihre wirtschaftliche und damit auch die gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt. Kritisch sieht die Ministerin, dass viele vom Bundesrat kommende Hinweise aus den Beratungen nicht in das Gesetz aufgenommen wurden. So enthalte das Gesetz einige Regelungen, die den Breitbandausbau faktisch sogar erschweren und behindern. Die Bundesregierung bat die Ministerin erneut um Prüfung, ob sich durch das Gesetz nachteilige Auswirkungen auf die Bezahlbarkeit von Mieten ergeben.
Staatsangehörigkeitsgesetz
In einer ersten Beratung befasste sich der Bundesrat mit einer Regelung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung. Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf der Bundesregierung ist, dass auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für alle Abkömmlinge von NS-Verfolgten ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz bejaht wurde. Zur Lösung dieser Fälle wurde eine für im Ausland lebende Menschen geltende Erlassregelung des Bundesinnenministeriums umgesetzt, welche Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personen bedeutet: Kinder deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die auf Grund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrechts die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten oder nicht hätten erwerben können und deren Abkömmlinge; Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Ein weiterer Aspekt der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung betrifft diejenigen Menschen, die auf Grund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waren, etwa bis zum 31.12.1974 ehelich geborene Kinder einer deutscher Mutter und eines ausländischen Vaters. Integrationsminister Joachim Stamp bezeichnete den Gesetzentwurf im Bundesrat als wichtigen Schritt zur Aufarbeitung historischen Unrechts und zur Wiedergutmachung. Gleichzeitig forderte er weitere gesetzgeberische Schritte wie eine Anerkennungseinbürgerung und Erleichterungen bei der Mehrstaatlichkeit, um gut integrierte Menschen dauerhaft für die Gesellschaft zu gewinnen und zu halten.
Lieferkettengesetz
Keine Einwendungen erhoben die Länder gegen den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Dieser soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für in Deutschland ansässige große Unternehmen festlegt. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard („due diligence standard“) der UNO-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert. Der Gesetzentwurf enthält auch behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Der Gesetzesvorschlag begründet dabei nur eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern. Das Gesetz soll ab 2023 verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen) gelten.