
Erleichterung der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen
Nordrhein-Westfalen startet Initiative für eine bessere Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen
Justizminister Peter Biesenbach skizzierte im Bundesrat die Ausgangslage: „Wir mussten in den vergangenen Monaten mit Bestürzung ein bisher unbekanntes Ausmaß von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in unserem Land feststellen. Und wir mussten uns die Frage stellen: Wie konnte es geschehen, dass sich dieses Phänomen wie ein Krebsgeschwür ausweitet? Hätte man diese Gefahren nicht früher erkennen können? Wir haben gemeinsam die Abläufe evaluiert und dabei zeigte sich, dass der Informationsfluss zwischen Staatsanwaltschaften, Gerichten und Jugendämtern ist nicht immer reibungslos funktioniert.“
Gemäß den derzeit geltenden Regelungen ist die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften einerseits und den Jugendämtern andererseits nur dann zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur „Abwehr einer erheblichen Gefährdung“ Minderjähriger erforderlich ist.
Das geltende Recht beschränkt den im Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Informationsaustausch dadurch, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften ohne Einblick in die familiären Verhältnisse oft gar nicht beurteilen können, ob Maßnahmen der Jugendhilfe geboten sind.
Um mögliche Übermittlungsdefizite auszuschließen, sieht der Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen Verbesserungen vor. Er ersetzt für die Datenübermittlung das Kriterium der erheblichen Gefährdung durch eine Bezugnahme auf das einfache Kindeswohl, damit die Prüfung der Gefährdungslage durch das Jugendamt vorgenommen werden kann.
Die nordrhein-westfälische Initiative werden nun die Ausschüsse des Bundesrates beraten.