Doping

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Spritze, Kanüle, Tabletten
27. November 2015

Deutschland bekommt eigenes Anti-Doping-Gesetz

Bundesrat billigt Anti-Doping-Gesetz, das die Dopingbekämpfung grundlegend neu regelt

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport wird zur Dopingbekämpfung in Deutschland ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen, um Doping im Sport effektiver zu bekämpfen. Das Gesetz fasst bestehende Regelungen nunmehr an einer Stelle zusammen und führt Neuerungen bei den Straftatbeständen und beim Informationsaustausch ein.

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Doping war, ist und bleibt ein Vergehen am Sport an sich, dem wir mit aller Härte begegnen müssen.

NRW-Sportministerin Christina Kampmann am 27. November im Bundesrat

Doping korrumpiert die Fairness, betrügt Mitsportler, diskreditiert den Sport insgesamt und schadet der Gesundheit. Die Täter: Sportler, Ärzte, Trainer und Helfer, die auch denjenigen schaden, die sauber und redlich sind und buchstäblich mit sportlichen Mitteln um den Erfolg kämpfen. Die nicht abreißenden Enthüllungen und Skandale veranlassen zu gesetzgeberischem Handeln. "Doping zerstört so ziemlich alles, was den Sport in seinem Kern ausmacht", stellte Ministerin Kampmann fest. Der Bundesrat hat zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Damit kann das Anti-Doping-Gesetz kurzfristig in Kraft treten.

Es dient der Bekämpfung des Einsatzes  von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, soll die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler schützen, Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben sichern und zur Erhaltung der Integrität des Sports beitragen. Es beinhaltet eine grundlegende Neuregelung der Dopingbekämpfung. Dazu werden bisher im Arzneimittelgesetz geregelte Verbote und Strafvorschriften im neuen Anti-Doping-Gesetz gebündelt und erweitert. Es umfasst insbesondere folgende Regelungen:

  • Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und der unerlaubten Anwendung von Dopingmethoden
  • Verbot, Dopingmittel herzustellen, damit Handel zu treiben, sie abzugeben oder zu verschreiben
  • Erfassung von Dopingmethoden
  • Strafbarkeit des Selbstdopings sowie von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln im Leistungssport
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften werden zur Datenübermittlung an die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) ermächtigt
  • die NADA darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen (z.B. Gesundheitsdaten wie Urin- und Blutwerte)
  • Verbände und Sportler können Schiedsvereinbarungen treffen
  • die Länder können Strafverfahren bei Schwerpunktgerichten konzentrieren.

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