Die 1030. Sitzung des Bundesrates

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Ministerpräsident Wüst, 1030. Sitzung des Bundesrates
10. Februar 2023

Die 1030. Sitzung des Bundesrates

Kurz berichtet

Ausgewählte Ergebnisse der 1030. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023

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EU-Vergaberecht

Ministerpräsident Hendrik Wüst hat sich im Bundesrat für mehr Tempo für schnellere Lösungen ausgesprochen. Sei es bei der Verkehrsinfrastruktur, beim Pipelinebau, bei Planungs- und Genehmigungsverfahren oder bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen. Zu letzterem Aspekt hatte Bayern eine Entschließung in die Länderkammer eingebracht, der Nordrhein-Westfalen beitrat und die einstimmig angenommen wurde.

Der Entschließungstext fordert, die Schwellenwerte europaweiter Ausschreibungen für öffentliche Aufträge zu erhöhen. Die muss auf europäischer Ebene geregelt werden. Deswegen soll sich die Bundesregierung bei der EU dafür einsetzen, diese Schwellenwerte anzupassen.

Hintergrund: Die Auftragswerte, ab denen europaweit ausgeschrieben werden muss, sind seit 1994 nahezu unverändert. Die Preise sind es nicht. Deswegen rutschen immer mehr Vergaben über den Schwellenwert, was zu häufigeren und komplizierten europäischen Vergabeverfahren führt. Das betrifft die öffentliche Hand insgesamt, insbesondere aber auch die Kommunen. Die Länder fordert deswegen die marktpreisgerechte Anhebung der Schwellenwerte. Dies würde den Verwaltungsaufwand und die Kosten sowohl auf Auftraggeber- wie auch Auftragnehmerseite senken. Nach derzeitigem Recht müssen etwa Bauleistungen ab einem Auftragswert von 5,382 Millionen Euro europaweit ausgeschrieben werden. Für andere Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt ein Schwellenwert vom 215.000 Euro.

Ministerpräsident Wüst: „Wir brauchen eine klare Agenda für mehr Tempo. Wir können schneller und unbürokratischer die Erneuerung der Infrastruktur vorantreiben. Wir brauchen schnell substanzielle Änderungen im Bundesrecht und in Europa.“

Keine Zustimmung zum Whistleblowergesetz

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt. Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ wie es im Volltitel heißt, dient der nationalen der europäischen Hinweisgeberschutzrichtlinie. Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes soll entsprechend dem Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Anders als die Richtlinie weitet das Gesetz den sachlichen Anwendungsbereich aus. So sollen in den Anwendungsbereich insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.

Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für eine Meldung von Verstößen zur Verfügung stehen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben sind hinweisgebende Personen frei darin, für ihre Meldung die internen oder sogleich die externen Stellen zu wählen. Die internen und externen Meldestellen prüfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen. Das Gesetz sieht ab 01.01.2025 eine Pflicht für interne und externe Meldestellen zur Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen vor.

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten sollen für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17.12.2023 Zeit haben. Auch können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die übrigen Arbeitgeber müssen bei Inkrafttreten des Gesetzes (drei Monate nach der Verkündung) Meldestellen einrichten.
Das Gesetz sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien. Zudem sind zwei spezielle Schadensersatzvorschriften vorgesehen. Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet. Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Gesetzes sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Die Kritik im Bundesrat, die letztlich zu einer Nichtzustimmung führte, entzündet sich daran, dass der Gesetzesbeschluss über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht statt diese 1:1 umzusetzen. Zudem werden jährliche Kosten in Höhe von 400 Millionen Euro erwartet. Auch seien Missbrauchsmöglichkeiten gegeben zumal bei einem anonymisierten Meldekanal. Auch ist die Kausalität bei vermeintlichen Repressalien schwer zu beurteilen.

Inzwischen hat die EU-Kommission Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingereicht, weil die entsprechende EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt worden ist. Sie hätte bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Demokratiefördergesetz

Der Bundesrat hat das von der Bundesregierung vorgeschlagene Demokratiefördergesetz beraten und dazu einen Beschluss gefasst. Der Gesetzentwurf will die Aufgabenerfüllung des Bundes in der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und bei der politischen Bildung verstetigen. Es schafft eine gesetzliche Grundlage, hierzu bundeseigene Maßnahmen durchzuführen sowie Maßnahmen Dritter in diesem Bereich zu fördern. Zu diesen Maßnahmen zählen etwa die Stärkung und Förderung der Demokratiefähigkeit, Förderung der Auseinandersetzung mit Fragen der Rechtsstaatlichkeit sowie des Verständnisses politischer Sachverhalte und des politischen Engagements durch politische Bildung. Ferner geht es um die Verhinderung der Entstehung aller Formen von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, die Gestaltung gesellschaftlicher Vielfalt, Stärkung und Förderung des Wissenstransfers, sowie die Stärkung überregionaler Strukturen der Beratung und Begleitung von Betroffenen, Opfer- und Aussteigerberatung.

Der Bund kann entsprechende Projekte fördern auf der Grundlage noch zu erlassender Förderrichtlinien. Der Gesetzentwurf lässt auch zu, dass Förderungen langfristig vergeben werden, um zivilgesellschaftlichen Trägern mehr Planungssicherheit zu geben. Die Förderungen sollen wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. Um Transparenz zu erhöhen und qualitative Weiterentwicklung sicher zu stellen, wird die Bundesregierung dem Bundestag einmal pro Wahlperiode einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen vorlegen.
Kritisiert wird der geringe Konkretisierungsgrad und dass Institutionen und Maßnahmen der Länder nicht berücksichtigt werden. Zudem könnten die Fördervoraussetzungen nicht ausreichen, extremistische Organisationen von Förderungen auszuschließen.

Die Länder vermissen in dem Gesetzentwurf eine Bezugnahme zum Landesrecht sowie zu den Maßgaben des Subsidiaritätsprinzips und fordern entsprechende Ergänzungen. Zudem mahnen sie eine Beteiligung der Länder bei der Erarbeitung der Förderrichtlinien an. Auch sollten den Ländern die länderspezifischen Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation zur Verfügung gestellt werden. Klargestellt werden sollte zudem, dass Förderprogramme so gestaltet werden, dass einzelne Schulen, die Volkshochschule und die Landeszentrale für politische Bildung als Empfänger von Förderung in Betracht kommen und dabei gegebenenfalls auch deren spezielle Rechtsnatur berücksichtigt wird.

Energiesparverordnung verlängert

Mit Zustimmung des Bundesrates wird die so genannte „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ über den 28. Februar hinaus bis zum 15. April verlängert. Die Verordnung tritt Regelungen zum Heizen von Wohnungen und Schwimmbädern, zu Höchsttemperaturen für Luft und Warmwasser in öffentlichen Arbeitsstätten sowie zur Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbeanlagen. Die Verordnung war seinerzeit im Zusammenhang mit der Frühwarn- und Alarmstufe im Notfallplan Erdgas durch die Bundesregierung erlassen worden, um eine Mangellage bei Gas zu verhindern die Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ist. In einer begleitenden Entschließung weist die Länderkammer auf ein mögliches Risiko einer Gasmangellage hin, wenn nach dem Ende der Einsparvorgaben Mitte April nicht mehr genug Erdgas eingespart wird, um die Speicherfüllstände ausreichend hoch zu halten. Die Bundesregierung soll daher die Gasversorgungslage und die Lage an den Energiemärkten genau zu prüfen und die Verordnung wo nötig wieder in Kraft setzen.
 

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