Corona: Sozialschutz-Paket

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27. März 2020

Corona: Sozialschutz-Paket

50 Milliarden Euro unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

Der Bundesrat hat einem umfangreichen Sozialschutzpaket zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt. Damit stellt der Bund ein Maßnahmenbündel in Höhe von 50 Milliarden Euro zur Verfügung, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu leisten.

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Kleinunternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler benötigen rasch und unbürokratisch Hilfe, um ihren wegen der Corona-Krise ausgefallenen Verdienst auszugleichen und sich über Wasser zu halten. Sie verfügen in der Regel über einen schlechten Zugang zu Krediten und über keine Sicherheiten oder weiteren Einnahmen. Der Bund sieht mit dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) Unterstützungsleitungen mit einem Volumen von 50 Milliarden Euro vor.

Kernpunkt ist eine finanzielle Soforthilfe für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Freiberufler. Unternehmen mit bis fünf Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate, Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Die Beträge sind keine Darlehen und müssen nicht zurückgezahlt werden. Anträge können Betroffene elektronisch bei den Ländern und Kommunen stellen, die die Bundesmittel unmittelbar auszahlen.

Von der Krise gebeutelte Kleinunternehmer erhalten auch erleichterten Zugang zur Grundsicherung, die Lebensunterhalt und Unterkunft sicherstellt. Dazu wird zum einen die Vermögensprüfung ausgesetzt, zum anderen gilt bei der Bewertung die tatsächliche Miethöhe automatisch als angemessen. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. Juni befristet und gelten rückwirkend bis zum 1. März. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Regelungen per Rechtsverordnung bis zum Jahresende zu verlängern.

Erhebliche Einkommenseinbußen können aber auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen. Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen. Dies gilt auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht im Bundesversorgungsgesetz. Damit ist sichergestellt, dass in allen Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz besteht.

Für die Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, soll ein Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen werden, der die veränderte Lebenslage zeitnah zur Antragstellung abbildet und die plötzlich veränderte Situation in der Familie früher berücksichtigt. Einkommenseinbrüche sollen so besser verkraftet werden können.

Soziale Dienstleister und Einrichtungen sollen alle ihnen nach den Umständen möglichen, zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beizutragen, sei es durch Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln, Räumlichkeiten oder Personal. Zugleich sollen sie geschützt werden, damit sie aufgrund der Corona-Krise nicht dauerhaft in ihrem Bestand gefährdet sind und wichtige Infrastrukturen erhalten bleiben. Das betrifft insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen.

Ausnahmeregelungen gibt es auch im Arbeitszeitrecht: Das Arbeitszeitgesetz wird um eine Verordnungsermächtigung ergänzt. Die Bundesregierung kann damit in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie durch Rechtsverordnung bundeseinheitliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zulassen. Die Regelung soll dazu beitragen, im Notfall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern wie Lebensmitteln einschließlich landwirtschaftlicher Produkte oder Hygieneartikel sicherzustellen.

Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen und die Landwirtschaft. Hier muss sichergestellt sein, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Das Gesetz schafft für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in der arbeitsfreien Zeit auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen. Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, weitet der Gesetzgeber die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage aus.
Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird angepasst. Damit soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt leichter werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen beim Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst vor und könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation insbesondere im medizinischen Bereich mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Durch die deutliche Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf nun 44.590 Euro sollen Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Die Anhebung ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Nordrhein-Westfalen hat am Freitag ein zentrales Antragsportal freigeschaltet, wo die zur Verfügung gestellten staatlichen Leistungen beantragt werden können. Es ist erreichbar unter:

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