
Bundestag und Bundesrat beschließen Lockerungen bei Coronamaßnahmen – Hotspotregelungen für Länder
Bundesrat debattierte Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Sondersitzung
Auf Bitten der Bundesregierung kam der Bundesrat am 18. März 2022 zu einer Sondersitzung zusammen, um über ein neues Corona-Maßnahmenregime zu beraten. Die bisherigen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes waren bis zum Ablauf des 19. März 2022 befristet.
Infektionsschutzgesetz
Das neue Rechtsregime umfasst drei Säulen:
(1) Basisschutzmaßnahmen: Die neuen Regeln schaffen die meisten bislang geltenden Regelungen ab, so etwa die Maskenpflicht, Abstandsregelungen, 2G- und 3G-Regeln. Lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen, soll jedoch weiterhin Mundschutz getragen werden. Dazu zählen Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie Arztpraxen und Rettungsdienste. Für diese Einrichtungen sowie auch in Schulen, Kindertageseinrichtungen, psychiatrischen Krankenhäusern und Heimen der Jugendhilfe und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern soll weiterhin die Anordnung einer Testpflicht möglich sein. Auch im öffentlichen Personannah- und Fernverkehr soll die Maskenpflicht fortbestehen. Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann.
(2) Hotspotregelung: Bei lokalen Corona-Ausbrüchen können Regionen (Gemeinden, Kreise, Städte, Länder) als Hotspots ausgerufen werden. Hotspots sind danach Gebiete in denen „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Hier sollen die Länder wieder strenge Corona-Maßnahmen wie 2G- und 3G-Regelungen, Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte einführen dürfen. Voraussetzung dafür ist jeweils ein Beschluss des zuständigen Landesparlaments, der die betreffende Gebietskörperschaft nennt und eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt.
(3) Übergangsregelung: Das nun beschlossene Gesetz sieht eine Übergangsregelung bis längstens zum 2. April 2022 vor. Bis dahin können die Länder die bisher geltenden Beschränkungen weiterführen, bevor diese dann am 3. April ganz auslaufen. Das neue Gesetzespaket ist bis zum ablauf des 23. September 2022 befristet. Bis dahin ist auf Basis der dann aktuellen Infektionslage neu zu bewerten, ob und welche Schutzvorkehrungen ggf. im Herbst und Winter erforderlich sind.
Impf-, Genesenen- und Testnachweise
Mit einer zweiten Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) wurde der umstrittene Verweis auf das Robert Koch-Institut gestrichen werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe nunmehr im Infektionsschutzgesetz definiert. Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates davon abweichende Regelungen treffen zu dürfen. Sie muss dazu aber Übergangsfristen vorsehen, damit sich Betroffene auf die neue Rechtslage einstellen können. Zur Rechtsbereinigung soll die Corona-Einreise-Verordnung angepasst werden. Für stationäre Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Monitoring verstetigt werden.
Weitere Änderungen
Weitere Änderungen betreffen die Verlängerung vorsorgliche Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Sie wollen sicherstellen, dass die soziale Infrastruktur erhalten bleibt und soziale Dienstleistungen auch nach dem Ende der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 noch erbracht werden können. Die bislang bis zum 19.03.2022 befristete Sonderregelung bezüglich des erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) wird bis zum 23.09.2022 verlängert. Eltern erhalten hierdurch zusätzliche Betreuungstage und haben auch aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen bzw. Einschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Eine weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium, die bis zum 19.03.2022 getroffene Übergangsregelung zum Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingten erhöhten Betreuungsbedarfen bis zum 23.09.2022 zu verlängern.