
Allgemeine Vertragsbedingungen
ANSPRUCH DIENSTLEISTER
Als Veranstalter haben wir alle derzeit gültigen Rechtsvorschriften im technischen und im Veranstaltungsbereich des Hauses zu beachten. D. h., dass wir die vielfältigen Rechtsvorschriften nicht nur kennen sollen, sondern auch im Sinne unserer Gäste und Kooperationspartner umsetzen und anwenden müssen. Dazu gehört nicht nur die Versammlungsstättenverordnung und die Beachtung verschiedenster DIN Normen, sondern auch die Beachtung der Materialqualität, Verarbeitungshinweise, Statik und Sicherheit für Komponenten, die bei Veranstaltungen genutzt werden.
Sofern nicht seitens der Landesvertretung ohnehin Rahmenverträge bestehen (wie z. B. im Bereich der Veranstaltungstechnik) muss bei der Beauftragung von externen Dienstleistern darauf geachtet werden, dass ausschließlich Firmen zum Einsatz kommen, die diese Faktoren nachprüfbar berücksichtigen und damit unseren gemeinsamen Anspruch gerecht werden können.
Deshalb bitten wir nur Firmen innerhalb von Kooperationen als Dienstleister zu beauftragen, die diese Faktoren nachprüfbar berücksichtigen und damit unserem gemeinsamen Anspruch gerecht werden können.
I. Geltungsbereich
1. Das nicht-hoheitliche Veranstaltungshandeln der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund (nachfolgend kurz »LV NW«) wird in Form eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne des Steuerrechts wahrgenommen. Voraussetzung für eine Kooperation mit Dritten ist, dass die LV NW mit dem Kooperationspartner einlädt, die Inhalte abstimmt und die Durchführung und Ausführung nach Absprache mit dem Kooperationspartner in eigener Regie erledigt. In der Kooperation wird eine gemeinsame Konzeption mit Zieldefinition und Art und Umfang der Durchführung vertraglich vereinbart. Grundlage für diese Vereinbarungen sind die Angaben in der Informationsmappe der LV NW, die insbesondere die räumlichen und technischen Möglichkeiten und die finanzielle Beteiligung des Kooperationspartners darstellt. Beide Seiten gehen in der Kooperation davon aus, dass Zweifelsfragen, die vertraglich nicht geregelt worden sind oder geregelt werden konnten, in Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung beigelegt werden.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kooperationspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der LV NW ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Der Kooperationsvertrag (nachfolgend kurz »Vertrag«) kommt durch schriftliche Annahme des Kooperationspartners zustande. Der Abschluss eines Vertrages für einen Dritten ist nur nach vorherigem Hinweis und mit Zustimmung der LV NW und nur für solche Kooperationspartner zulässig, zu deren Geschäft der Abschluss von Verträgen für Dritte gehört.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der im Rahmen der Kooperationen genutzten Räume oder Außenflächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sind untersagt.
3. Soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird, ist die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten nicht Vertragsgegenstand. Die LV NW ist jedoch zur Überlassung einer Räumlichkeit verpflichtet, die für die angemeldete Zahl an Teilnehmern ausreichend ist. Soweit eine bestimmte Räumlichkeit im Vertrag genannt ist, ohne verbindlich zugesagt zu sein, wird die LV NW den Raumwechsel unverzüglich nach Änderung ihrer Planungen dem Kooperationspartner mitteilen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Die LV NW verpflichtet sich im Rahmen der Regieleistung innerhalb der Kooperation die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der Kooperationsbedingungen zu erfüllen.
2. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die für diese Leistung vereinbarten Preise der LV NW zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der LV NW gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kooperationspartner genehmigt wurden. Dies gilt ebenso für die leistungsmindernden Vorgaben des Kooperationspartners, soweit die LV NW diesem Begehren zustimmt.
3. Rechnungen der LV NW sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Kooperationspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang eine Kostenerstattungsanforderung Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug ist die LV NW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der LV NW bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die LV NW eine Mahngebühr von 6,00 € erheben.
4. Der Kooperationspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung gegenüber einer Forderung der LV NW aufrechnen.
IV. Änderungen an Teilnehmerzahl, der Veranstaltungszeit
und an Bestuhlungs --/Aufbauplänen
1. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, der LV NW bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der LV NW spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Die Erhöhung der Teilnehmerzahl gegenüber der voraussichtlichen Teilnehmerzahl sowie jede weitere Erhöhung bedarf der Zustimmung der LV NW.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die LV NW nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Speisen und Getränke), wird die gemeldete vereinbarte Teilnehmerzahl einschließlich eventueller nachträglicher, von der LV NW genehmigter Erhöhungen unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer zugrunde gelegt. Für den Fall, dass die LV NW nach Satz 1 eine höhere als die tatsächliche Teilnehmerzahl abrechnen darf, bleibt dem Kooperationspartner der Nachweis geringerer Aufwendungen der LV NW durch die geringere Teilnehmerzahl vorbehalten.
3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LV NW die vereinbarten Anfangs oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die LV NW zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung berechnen, es sei denn, die LV NW hat die Verschiebung zu vertreten.
4. Sofern keine bereits von der Bauaufsicht genehmigten Standardbestuhlungs --/ Aufbaupläne verwendet werden, sind Änderungen an der Bestuhlung bzw. dem Aufbau nur bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich, da die Bestuhlungs --/Aufbaupläne der Bauaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Nachträgliche Änderungen an einmal bauaufsichtlich genehmigten Plänen sind nicht mehr möglich.
V. Abwicklung der Veranstaltung
1. Soweit die LV NW für den Kooperationspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft oder diese in Absprache beauftragt, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kooperationspartners. Der Kooperationspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die LV NW von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Kooperationspartners oder eines von ihm selbst beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes der LV NW bedarf deren vorheriger, schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der LV NW gehen zu Lasten des Kooperationspartners, soweit die LV NW diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann die LV NW pauschal abrechnen.
3. Der Kooperationspartner ist berechtigt, mit Einwilligung der LV NW Telefon --, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die LV NW Anschluss und Verbindungskosten berechnen, die auch pauschal angesetzt werden können.
4. Der Kooperationspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Arrangiert der Kooperationspartner selbst eine Musikdarbietung und Beschallung, hat er die erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.
6. Aufgrund der Regieführung im Rahmen der Kooperation bestimmt die LV NW das Erscheinungsbild, Veröffentlichungen, Bewerbungen und Einladungen. Insoweit gilt in der Kooperation als vereinbart, dass der jeweilige Andruck schriftlich von der LV NW freigegeben werden muss.
VI. Mitgebrachte Gegenstände
1. Mitgebrachte Ausstellungs oder sonstige, auch persönliche, Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kooperationspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. in der LV NW. Die LV NW übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der LV NW.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die LV NW ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der LV NW abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die LV NW auf Kosten des Kooperationspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die LV NW die Gegenstände im Veranstaltungsraum bzw. auf der Außenfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Kooperationspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der LV NW der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kooperationspartner oder Dritte anfällt, muss bis spätestens zur Rückgabe der Räumlichkeiten durch den Kooperationspartner entsorgt werden. Sollte der Kooperationspartner Verpackungsmaterial in der LV NW zurücklassen, ist die LV NW zur Entsorgung auf Kosten des Kooperationspartners berechtigt.
VII. Haftung des Kooperationspartners
1. Der Kooperationspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich, einschließlich solcher, die die LV NW auf seine Auswahl hin beauftragt hat, oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Für die Garderobe des Kooperationspartners übernimmt die LV NW keine Haftung. Zur Bewachung der Garderobe hat der Kooperationspartner die Möglichkeit, eine Garderobenkraft durch die LV NW engagieren zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kooperationspartners. Sollte der Kooperationspartner diese Leistung in Anspruch nehmen wollen, muss die LV NW spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin benachrichtigt werden.
VIII. Haftung der LV NW, Verjährung
1. Entsprachen die von der LV NW vertraglich zu erbringenden Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, kann der Kooperationspartner eine Minderung nur dann geltend machen, wenn die Abweichung in der Leistungserbringung einen erheblichen Mangel darstellt und der Kooperationspartner diesen Mangel unverzüglich gerügt hat. Die LV NW kann sich auf das Unterbleiben oder die Verspätung der Rüge nicht berufen, wenn oder soweit der Mangel auch bei unverzüglicher Rüge nicht hätte behoben werden können.
2. Die LV NW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle durch sie verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in Fällen einer durch sie vorgenommenen unerlaubten Handlung, eines Mangels nach durch sie erfolgter Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes und bei durch sie arglistig verschwiegenen Fehlern. Im Übrigen gelten die nachstehenden Absätze.
3. Die LV NW haftet nur, soweit ihr oder den für sie tätig werdenden Personen, einschließlich den von ihr eigenverantwortlich eingeschalteten Dritten, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
4. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, über die vorstehenden Haftungsregelungen hinaus keine Ansprüche gegen Beschäftigte der LV NW oder von der LV NW eingeschaltete Dritte geltend zu machen.
5. Schadensersatzansprüche des Kooperationspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kooperationspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
IX. Rücktritt der LV NW
1. Die LV NW ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
a) die LV NW unvorhergesehen die Veranstaltungsräumlichkeiten zur Wahrung der Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen für eigene Veranstaltungen benötigt und angemessener Ersatzraum innerhalb der LV NW nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder nach verbindlicher Zusage eines Raumes vom Kooperationspartner nicht akzeptiert wird;
b) höhere Gewalt oder andere von der LV NW nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
c) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
d) die LV NW begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der LV NW oder das Ansehen des Landes Nordrhein Westfalen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts bzw. Organisationsbereich der LV NW zuzurechnen ist;
e ) eine unbefugte Unter oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 2 vorliegt;
2. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts besteht kein Anspruch des Kooperationspartners auf Schadensersatz.
X. Rücktritt des Kooperationspartners
Eine Stornierung einer Veranstaltung muss schriftlich erfolgen. Der Kooperationspartner hat die bereits entstandenen Auslagen und die weiteren bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die LV NW nicht mehr zu vermeidenden Auslagen zu tragen. Die LV NW kann insbesondere auch Erstattung solcher Zahlungen verlangen, die sie an Dritte nach erfolgter Stornierung gleichwohl zu leisten verpflichtet ist.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Auch eine Aufhebung dieser Schriftformabrede hat schriftlich zu erfolgen.
2. Erfüllungs und Zahlungsort ist der Sitz der LV NW.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten ist der Sitz der LV NW oder nach Wahl der LV NW Düsseldorf. Sofern ein Kooperationspartner
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der LV NW. Die LV NW ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch im allgemeinen Gerichtsstand des Kooperationspartners anhängig zu machen. Unabhängig hiervon sichern sich die Vertragsparteien zu, Streitigkeiten aus Anlass dieses Vertrages vorrangig einvernehmlich ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
I. Geltungsbereich
1. Das hoheitliche Veranstaltungshandeln der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund ( nachfolgend kurz "LV NW") wird in Form eines Hoheitsbetriebes (gemäß § 4 Ziffer 5 des Körperschaftssteuergesetzes) wahrgenommen. Voraussetzung für eine Kooperation mit Dritten ist, dass die LV NW mit dem Kooperationspartner einlädt, die Inhalte abstimmt und die Durchführung und Ausführung nach Absprache mit dem Kooperationspartner in eigener Regie erledigt. In der Kooperation wird eine gemeinsame Konzeption mit Zieldefinition und Art und Umfang der Durchführung vertraglich vereinbart. Grundlage für diese Vereinbarungen sind die Angaben in der Informationsmappe der LV NW, die insbesondere die räumlichen und technischen Möglichkeiten und die finanzielle Beteiligung des Kooperationspartners darstellt. Beide Seiten gehen in der Kooperation davon aus, dass Zweifelsfragen, die vertraglich nicht geregelt worden sind oder geregelt werden konnten, in Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung beigelegt werden.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kooperationspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der LV NW ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Der Kooperationsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) kommt durch schriftliche Annahme des Kooperationspartners zustande. Der Abschluss eines Vertrages für einen Dritten ist nur nach vorherigem Hinweis und mit Zustimmung der LV NW und nur für solche Kooperationspartner zulässig, zu deren Geschäft der Abschluss von Verträgen für Dritte gehört.
2. Die Unter oder Weitervermietung der im Rahmen der Kooperationen genutzten Räume oder Außenflächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs oder ähnlichen Veranstaltungen sind untersagt.
3. Soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird, ist die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten nicht Vertragsgegenstand. Die LV NW ist jedoch zur Überlassung einer Räumlichkeit verpflichtet, die für die angemeldete Zahl an Teilnehmern ausreichend ist. Soweit eine bestimmte Räumlichkeit im Vertrag genannt ist, ohne verbindlich zugesagt zu sein, wird die LV NW den Raumwechsel unverzüglich nach Änderung ihrer Planungen dem Kooperationspartner mitteilen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1.Die LV NW verpflichtet sich im Rahmen der Regieleistung innerhalb der Kooperation die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der Kooperationsbedingungen zu erfüllen.
2. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die für diese Leistung vereinbarten Preise der LV NW zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der LV NW gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kooperationspartner genehmigt wurden. Dies gilt ebenso für die leistungsmindernden Vorgaben des Kooperationspartners, soweit die LV NW diesem Begehren zustimmt. Für die Kosten im Hoheitsbetrieb werden keine Steuern gezahlt, soweit Leistungen durch Dritte erbracht worden sind, enthalten die Preise die jeweilige Umsatzsteuer.
3. Kostenerstattungsanforderungen der LV NW sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Kooperationspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang eine Kostenerstattungsanforderung Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug ist die LV NW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der LV NW bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die LV NW eine Mahngebühr von 6,00 € erheben.
4. Der Kooperationspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der LV NW aufrechnen.
IV. Änderungen an Teilnehmerzahl, der Veranstaltungszeit und an Bestuhlungs --/Aufbauplänen
1. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, der LV NW bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der LV NW spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Die Erhöhung der Teilnehmerzahl gegenüber der voraussichtlichen Teilnehmerzahl sowie jede weitere Erhöhung bedarf der Zustimmung der LV NW.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die LV NW nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Speisen und Getränke), wird die gemeldete vereinbarte Teilnehmerzahl einschließlich eventueller nachträglicher, von der LV NW genehmigter Erhöhungen unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer zugrunde gelegt. Für den Fall, dass die LV NW nach Satz 1 eine höhere als die tatsächliche Teilnehmerzahl abrechnen darf, bleibt dem Kooperationspartner der Nachweis geringerer Aufwendungen der LV NW durch die geringere Teilnehmerzahl vorbehalten.
3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LV NW die vereinbarten Anfangs oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die LV NW zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung berechnen, es sei denn, die LV NW hat die Verschiebung zu vertreten.
4. Sofern keine bereits von der Bauaufsicht genehmigten Standardbestuhlungs --/ Aufbaupläne verwendet werden, sind Änderungen an der Bestuhlung bzw. dem Aufbau nur bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich, da die Bestuhlungs --/Aufbaupläne der Bauaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Nachträgliche Änderungen an einmal bauaufsichtlich genehmigten Plänen sind nicht mehr möglich.
V. Abwicklung der Veranstaltung
1. Soweit die LV NW für den Kooperationspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft oder diese in Absprache beauftragt, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kooperationspartners. Der Kooperationspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die LV NW von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Kooperationspartners oder eines von ihm selbst beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes der LV NW bedarf deren vorheriger, schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der LV NW gehen zu Lasten des Kooperationspartners, soweit die LV NW diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann die LV NW pauschal abrechnen.
3. Der Kooperationspartner ist berechtigt, mit Einwilligung der LV NW Telefon --, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die LV NW Anschluss und Verbindungskosten berechnen, die auch pauschal angesetzt werden können.
4. Der Kooperationspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Arrangiert der Kooperationspartner selbst eine Musikdarbietung und Beschallung, hat er die erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.
6. Aufgrund der Regieführung im Rahmen der Kooperation bestimmt die LV NW das Erscheinungsbild, Veröffentlichungen, Bewerbungen und Einladungen. Insoweit gilt in der Kooperation als vereinbart, dass der jeweilige Andruck schriftlich von der LV NW freigegeben werden muss.
VI. Mitgebrachte Gegenstände
1. Mitgebrachte Ausstellungs oder sonstige, auch persönliche, Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kooperationspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. in der LV NW. Die LV NW übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der LV NW.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die LV NW ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der LV NW abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die LV NW auf Kosten des Kooperationspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die LV NW die Gegenstände im Veranstaltungsraum bzw. auf der Außenfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Kooperationspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der LV NW der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kooperationspartner oder Dritte anfällt, muss bis spätestens zur Rückgabe der Räumlichkeiten durch den Kooperationspartner entsorgt werden. Sollte der Kooperationspartner Verpackungsmaterial in der LV NW zurücklassen, ist die LV NW zur Entsorgung auf Kosten des Kooperationspartners berechtigt.
VII. Haftung des Kooperationspartners
1. Der Kooperationspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich, einschließlich solcher, die die LV NW auf seine Auswahl hin beauftragt hat, oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Für die Garderobe des Kooperationspartners übernimmt die LV NW keine Haftung. Zur Bewachung der Garderobe hat der Kooperationspartner die Möglichkeit, eine Garderobenkraft durch die LV NW engagieren zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kooperationspartners. Sollte der Kooperationspartner diese Leistung in Anspruch nehmen wollen, muss die LV NW spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin benachrichtigt werden.
VIII. Haftung der LV NW, Verjährung
1. Entsprachen die von der LV NW vertraglich zu erbringenden Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, kann der Kooperationspartner eine Minderung nur dann geltend machen, wenn die Abweichung in der Leistungserbringung einen erheblichen Mangel darstellt und der Kooperationspartner diesen Mangel unverzüglich gerügt hat. Die LV NW kann sich auf das Unterbleiben oder die Verspätung der Rüge nicht berufen, wenn oder soweit der Mangel auch bei unverzüglicher Rüge nicht hätte behoben werden können.
2. Die LV NW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle durch sie verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in Fällen einer durch sie vorgenommenen unerlaubten Handlung, eines Mangels nach durch sie erfolgter Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes und bei durch sie arglistig verschwiegenen Fehlern. Im Übrigen gelten die nachstehenden Absätze.
3. Die LV NW haftet nur, soweit ihr oder den für sie tätig werdenden Personen, einschließlich den von ihr eigenverantwortlich eingeschalteten Dritten, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
4. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, über die vorstehenden Haftungsregelungen hinaus keine Ansprüche gegen Beschäftigte der LV NW oder von der LV NW eingeschaltete Dritte geltend zu machen.
5. Schadensersatzansprüche des Kooperationspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kooperationspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
IX. Rücktritt der LV NW
1. Die LV NW ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
a) die LV NW unvorhergesehen die Veranstaltungsräumlichkeiten zur Wahrung der Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen für eigene Veranstaltungen benötigt und angemessener Ersatzraum innerhalb der LV NW nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder nach verbindlicher Zusage eines Raumes vom Kooperationspartner nicht akzeptiert wird;
b) höhere Gewalt oder andere von der LV NW nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
c) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
d) die LV NW begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der LV NW oder das Ansehen des Landes Nordrhein Westfalen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts bzw. Organisationsbereich der LV NW zuzurechnen ist;
e ) eine unbefugte Unter oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 2 vorliegt;
2. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts besteht kein Anspruch des Kooperationspartners auf Schadensersatz.
X. Rücktritt des Kooperationspartners
Eine Stornierung einer Veranstaltung muss schriftlich erfolgen. Der Kooperationspartner hat die bereits entstandenen Auslagen und die weiteren bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die LV NW nicht mehr zu vermeidenden Auslagen zu tragen. Die LV NW kann insbesondere auch Erstattung solcher Zahlungen verlangen, die sie an Dritte nach erfolgter Stornierung gleichwohl zu leisten verpflichtet ist.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Auch eine Aufhebung dieser Schriftformabrede hat schriftlich zu erfolgen.
2. Erfüllungs und Zahlungsort ist der Sitz der LV NW.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten ist der Sitz der LV NW oder nach Wahl der LV NW Düsseldorf. Sofern ein Kooperationspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der LV NW. Die LV NW ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch im allgemeinen Gerichtsstand des Kooperationspartners anhängig zu machen. Unabhängig hiervon sichern sich die Vertragsparteien zu, Streitigkeiten aus Anlass dieses Vertrages vorrangig einvernehmlich ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.